Sofort bebaubares Grundstück mit vielen Nutzungsmöglichkeiten. Ein Bauzwang besteht jedoch nicht. Die Bebauung richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch. Das heißt, dass das Vorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Die Nachbarschaftsbebauung ist geprägt von privater und nicht störender gewerblicher Nutzung (Wohnen, Büro, Handel etc..). Das Grundstück ist voll erschlossen. Auch der Kanalanschlussbeitrag ist bereits entrichtet.